Berlin / Zürich (ots) –
Am 1. August treten umfangreiche und tiefgreifende Änderungen für Arbeitsverträge in Deutschland in Kraft (https://www.brak.de/newsroom/news/neues-nachweisgesetz-arbeitsvertraege-jetzt-nur-noch-schriftlich-und-mit-mehr-inhalt/). Damit hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152) umgesetzt. Laut dem überarbeiteten Nachweisgesetz (NachwG) müssen Arbeitgeber künftig umfangreich Auskunft geben.
Für besonders viel Verunsicherung sorgt der neue § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz. Demnach müssen die Informationen in Schriftform präsentiert und vom Unternehmen handschriftlich unterschrieben sein, die elektronische Form wird explizit ausgeschlossen.
Was das bedeutet und wie Arbeitgeber:innen damit umgehen können, erklärt Fabian Mösli, Co-Founder und Chief Product Manager des Schweizer Anbieters für eSignaturen Certifaction:
„Mit dem Ausschluss der elektronischen Form des neuen Nachweisgesetzes ignoriert Deutschland den digitalen Fortschritt. Dennoch ist eine qualifizierte elektronische Signatur entsprechend der eIDAS-Verordnung auch weiterhin rechtsgültig. Gerade im Kampf um internationale Fachkräfte ist die Geschwindigkeit von digitalen Arbeitsverträgen unerlässlich. Um diesen Vorteil auch weiterhin zu nutzen, empfiehlt sich künftig eine hybride Herangehensweise als Alternative: Vertrag digital verschicken und signieren lassen, anschließend alles weitere ausgedruckt vorlegen.“
Mit dem neuen Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens zum ersten Arbeitstag Informationen wie Arbeitsentgelt und Arbeitszeiten schriftlich und handsigniert zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen müssen ebenfalls in Schriftform spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn dem:der Arbeitnehmer:in überreicht werden (u. a. Befristung, Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung). Wer das überarbeitete Nachweisgesetz ignoriert, muss mit bis zu 2.000 EUR Bußgeld pro Verstoß rechnen.
„Auf den ersten Blick entsteht für Unternehmen immenser zusätzlicher Aufwand. Wer jedoch schlau vorgeht, muss im Ablauf nur wenig anpassen“, verrät Mösli. „Schon heute stehen die meisten – in der Regel sogar alle – Informationen entsprechend dem Nachweisgesetz in den Verträgen. Diese müssen nach eSignatur beider Parteien nur ausgedruckt, unterzeichnet und dem:der Arbeitnehmer:in bis zum ersten Tag überreicht oder zugeschickt werden.“
Mit Privacy-First eSignaturen hat Certifaction ein besonders sicheres Angebot zum Unterzeichnen von Verträgen entwickelt. Das Schweizer Unternehmen unterstützt alle globalen Standards wie eIDAS, ZertES, UETA und ESIGN. Die Dokumente werden dank Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auch wirklich nur von denen gesehen, die sie sehen sollen. Die eSignaturen sind im Gegensatz zu handschriftlichen Unterschriften fälschungssicher.
Über Certifaction
Certifaction ist der führende Anbieter für sichere, datenschutzfreundliche eSignaturen. Mit seinen Privacy-first-Lösungen hilft der Schweizer Anbieter Unternehmen dabei, die Abwicklung von Geschäften einfacher, schneller und effizienter zu gestalten. Zudem treiben sie ihre Digitalisierung voran: Certifaction macht den Unterschriftsprozess von Unternehmen zukunftssicher. Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit stehen dabei an erster Stelle und sind fest in der Unternehmensphilosophie verankert. Dank eigenem eSignatur-Standard PES (Professionelle Elektronische Signatur) können Nutzer:innen innerhalb kürzester Zeit überall sichere, rechtsgültige eSignaturen leisten. Unternehmen sparen durch die Verwendung digitaler Unterschriften Zeit, Budget und Ressourcen und leisten zugleich auch einen Beitrag zur Nachhaltigkeit. Certifaction wurde 2020 in Zürich gegründet und zählt Unternehmen wie HIN, SWITCH, H&B/Savils, Generali, Kantonsspital Aarau, Intrum und emonitor zu seinen Kunden und Partnern.
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Quelle: ots