HZA-RO: Gut informiert durch den Zoll / Tipps für eine sorgenfreie Rückkehr aus dem Urlaub

Rosenheim, Ebersberg, Bad Reichenhall, Traunstein, Altötting, Miesbach, Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Landsberg am Lech, Starnberg (ots) –

Sommerzeit ist Reisezeit – Gerade deswegen sind Reisende angehalten, sich vor Reiseantritt über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Wer zum Beispiel Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel (z.B. Tabakwaren, Kaffee oder Alkohol) aus dem Urlaub mitbringt, sollte beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen bei der Einfuhr gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.
Informationen bezüglich den Einfuhrbestimmungen erhalten Reisende auf der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de/reisen sowie in der dort abrufbaren Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“.
Die neueste Version der kostenlosen eZOLL-App bietet im Bereich „Zoll und Reise“ nützliche Informationen zu den Reisefreimengen. Dabei berücksichtigt das Tool auch wichtige Parameter wie beispielsweise das Urlaubsland. Besonders praktisch: Ist die App einmal installiert, sind die Informationen und der Freimengenrechner von „Zoll und Reise“ auch offline verfügbar.

Reisen aus Nicht-EU-Länder

Besonders aufmerksam sollten Reisende aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) sein. Mitgebrachte Waren dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden.
Dabei gelten z.B. folgende Regelungen

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren)
– 200 Zigaretten oder
– 100 Zigarillos oder
– 50 Zigarren oder
– 250 g Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak) oder
– eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren)
– 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder
– 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder
– eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
– 4 Liter nicht schäumende Weine und
– 16 Liter Bier

Arzneimittel

– die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung

Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel, wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzlich wichtige Informationen.

Kraftstoffe

– für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter (Tank) befindliche
Menge und – bis zu 10 Liter in einem tragbaren Reservebehälter

Sonstige Waren

Bei sonstigen Waren sowie Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:
– auf dem Landweg bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
– bei Flug- und Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
– bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von
– insgesamt 175 Euro
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt (zum Beispiel Tabakwaren oder Alkohol), werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Fall des Falles werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier nichts falsch zu machen, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, auf deren Kauf unbedingt verzichtet werden sollte.

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. Sollen die Waren an andere Personen weitergegeben werden (auch unentgeltlich als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.

Bargeld

Personen, die mit Barmitteln (Bargeld, Gold oder übertragbare Inhaberpapiere wie z.B. Schecks) im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland ein- bzw. aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll anmelden.
Gleichgestellte Zahlungsmittel sind bei der Ein- oder Ausreise in bzw. aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich anzuzeigen.

Marion Dirscherl, Pressesprecherin beim HZA Rosenheim, betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.“

Zusatzinformation:

Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren muss beachtet werden, dass die Frei- bzw. Richtmengen nur gelten, wenn die Waren von dem Reisenden persönlich mitgeführt werden. Die Waren gelten als mitgeführt, wenn diese mit demselben Transportmittel (z. B. Bus, Bahn oder Flugzeug), mit dem auch die Reisenden befördert werden, nach Deutschland verbracht werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Rosenheim
Marion Dirscherl
Telefon: 08031-3006-7100
E-Mail: [email protected]
www.zoll.de

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Quelle: ots