HZA-R: Auto voll mit unversteuerten E-Zigaretten Zoll aus Regensburg wird bei Kontrolle auf der A3 fündig

Regensburg (ots) –

439 unversteuerte E-Zigaretten hat der Zoll am 22. September 2026 bei einer Fahrzeugkontrolle auf der A3 sichergestellt.

Zollbedienstete der Kontrolleinheit Verkehrswege (KEV) des Hauptzollamts Regensburg kontrollierten auf der A3 bei Eilsbrunn einen in Richtung Passau fahrenden PKW mit slowakischem Kennzeichen. In dem Fahrzeug befanden sich fünf Personen, die nach eigenen Angaben auf dem Weg zu einem Familienbesuch in die Slowakei waren.
Auf Nachfrage verneinten die Reisenden zunächst, verbotene oder anmeldepflichtige Gegenstände mitzuführen. Bei der anschießenden Kontrolle entdeckten die Einsatzkräfte verschiedene E-Zigaretten in den Türfächern und in der Mittelkonsole.

Daraufhin nahmen die Zöllnerinnen und Zöllner das Fahrzeug genauer unter die Lupe. Dabei kamen weitere E-Zigaretten, verschiedenster Sorten, zum Vorschein. Diese waren unter anderem in der Ersatzradmulde, in einem Fach in der Armlehne des Heckfonds, in den Seitenablagen und in Einkaufstaschen im Kofferraum sowie in einer Reisetasche unter Kleidungsstücken verstaut.
Insgesamt stellte der Zoll 439 E-Zigaretten, sogenannte Vapes, sicher, welche nicht mit den erforderlichen deutschen Steuerzeichen versehen waren. Der entstandene Tabaksteuerschaden beläuft sich auf rund 2.433 Euro.
„Wer unversteuerte E-Zigaretten nach Deutschland bringt, muss damit rechnen, dass diese sichergestellt werden. Auch die nachträgliche Erhebung der Tabaksteuer macht die Produkte nicht verkehrsfähig. Sie verbleiben beim Zoll und werden anschließend vernichtet“, erklärt Nadine Striegel, Pressesprecherin des Hauptzollamts Regensburg.

Gegen den 28-jährigen slowakischen Fahrer wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Nach Aushändigung des Steuerbescheids und der Zahlung einer Sicherheitsleistung durfte er seine Reise fortsetzen.

Zusatzinformation:

In Deutschland unterliegen neben klassischen Tabakwaren auch sogenannte Substitute für Tabakwaren der Tabaksteuer. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Flüssigkeiten für E-Zigaretten.
Substitute für Tabakwaren dürfen nur mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen in den Verkehr gebracht werden. Das Steuerzeichen dient als Nachweis dafür, dass die Tabaksteuer entrichtet wurde.

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Jürgen Schätzlein
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Quelle: ots