Regensburg (ots) –
Über drei Kilogramm Amphetamin stellten Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege (KEV) Furth im Wald des Hauptzollamts Regensburg Ende Juli bei einer Kontrolle auf der A3 bei Bogen sicher. Zwei österreichische Staatsbürger wurden vorläufig festgenommen.
Die beiden Männer gaben an, sich auf dem Heimweg von Frankfurt nach Österreich zu befinden. Als Grund für die Reise nannten sie einen Spaziergang in Frankfurt; der Beifahrer erklärte, aufgrund von Eheproblemen Abstand von Zuhause gesucht zu haben. Auf Nachfrage nach anmeldepflichtigen Waren verneinten beide, derartige Waren mitzuführen.
Im Rahmen der Kontrolle wurde im Türfach auf der Beifahrerseite ein Brillenetui entdeckt. Darin befand sich eine Plastiktüte mit rund 3,1 Gramm der Kräutermischung „Spice – White Tiger“. Der Beifahrer räumte ein, die Drogen mitzuführen und zuletzt etwa eine Stunde vor der Kontrolle konsumiert zu haben.
Darüber hinaus fanden die Zöllner im Fußraum hinter dem Fahrersitz einen unter einer Fußmatte versteckten Rucksack. Beide Insassen stritten ab, dass dieser ihnen gehöre. Im Rucksack befanden sich neben persönlicher Kleidung eine Tragetasche mit drei vakuumverpackten Beuteln, die insgesamt über drei Kilogramm Amphetamin enthielten.
Die Zöllner nahmen beide Männer vorläufig fest. Gegen die Männer wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Bannbruch in Verbindung mit dem Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Besitzes und geplanter Ausfuhr von insgesamt 3.013 Gramm Amphetamin eingeleitet. Die Betäubungsmittel wurden sichergestellt.
Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte durch die Bundespolizeiinspektion Furth im Wald. Die weiteren Ermittlungen übernahm das Zollfahndungsamt München.
„Bei der Ausfuhr harter Drogen in nicht geringer Menge – wie im vorliegenden Fall – sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor“, erklärt ein Thomas Schell, Leiter der Kontrolleinheit Verkehrswege Furth im Wald.
Hintergrund: Der Begriff Bannbruch bezeichnet im strafrechtlichen Kontext die verbotswidrige Ausfuhr besonders überwachter Waren – in diesem Fall verbotener Betäubungsmittel – aus dem Zollgebiet der Europäischen Union.
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