Regensburg (ots) –
Vor Kurzem kontrollierten Zöllnerinnen und Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege Regensburg des Hauptzollamts Regensburg bei einem Paketdienstleister mehrere Lastwagen. In zwei der Fahrzeuge stellten sie insgesamt 2.312 junge Cannabispflanzen sicher, die ein österreichisches Unternehmen an 729 Empfängerinnen und Empfänger in Deutschland verschickt hatte.
Das Unternehmen hatte die beiden Lastwagen aufgrund der erforderlichen Transporttemperaturen eigens für die Pflanzenlieferungen gechartert. Die meisten Empfängerinnen und Empfänger hatten jeweils ein bis zwei Pflanzen bestellt. Die größte Einzelbestellung umfasste 72 Pflanzen.
Die Pflanzen waren überwiegend als Stecklinge deklariert. Tatsächlich waren sie jedoch bereits eingepflanzt und zu eigenständigen jungen Cannabispflanzen herangewachsen. Damit handelte es sich nicht mehr um Stecklinge, sondern um sogenannte Setzlinge.
Echte Stecklinge gelten nach dem Konsumcannabisgesetz als Vermehrungsmaterial und rechtlich nicht als Cannabis. Sie fallen daher grundsätzlich nicht unter das Einfuhrverbot für Cannabis. Setzlinge gelten dagegen bereits als Cannabispflanzen. Ihre Einfuhr nach Deutschland ist verboten – auch aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
„Bei einer Bestellung im Internet ist oft nicht sofort erkennbar, aus welchem Land die Ware verschickt wird. Deshalb sollte man vor der Bestellung zum Beispiel das Impressum prüfen und darauf achten, wo das Unternehmen seinen Sitz hat“, erklärt Nadine Striegel, Pressesprecherin des Hauptzollamts Regensburg. „Auch die Bezeichnung als Steckling bedeutet nicht automatisch, dass die Einfuhr erlaubt ist. Entscheidend ist, wie weit die Pflanze tatsächlich entwickelt ist.“
Gegen die 729 Empfängerinnen und Empfänger leitete der Zoll Strafverfahren wegen des Verdachts der verbotenen Einfuhr von Cannabis ein. Gegen den österreichischen Versender wurde wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis ein weiteres Strafverfahren eingeleitet. Die insgesamt 730 Strafverfahren wurden zur weiteren strafrechtlichen Würdigung an die Staatsanwaltschaft Regensburg abgegeben.
Die sichergestellten Cannabispflanzen werden nach Abschluss der Verfahren vernichtet.
Auch wenn der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich frei ist, gelten für bestimmte Waren weiterhin Verbote und Beschränkungen. Der Zoll darf daher auch Sendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten kontrollieren.
Zusatzinformationen
Was ist der Unterschied zwischen einem Steckling und einem Setzling?
Stecklinge sind Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht verwendet werden sollen und keine Blüten- oder Fruchtstände aufweisen. Sie gelten nach dem Konsumcannabisgesetz als Vermehrungsmaterial und rechtlich nicht als Cannabis.
Wird ein Steckling eingepflanzt und wächst er als eigenständige Pflanze weiter, handelt es sich um einen Setzling. Dieser gilt bereits als Cannabispflanze. Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung im Onlineshop, in der Bestellung oder auf dem Paket, sondern der tatsächliche Entwicklungszustand der Pflanze.
Dürfen Cannabisstecklinge aus dem Ausland bestellt werden?
Echte Stecklinge gelten nach dem Konsumcannabisgesetz nicht als Cannabis. Das Einfuhr-verbot für Cannabis greift daher bei echten Stecklingen grundsätzlich nicht. Andere gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
Anders ist es bei Setzlingen beziehungsweise bereits eigenständigen Cannabispflanzen: Ihre Einfuhr nach Deutschland ist verboten – auch aus einem anderen EU-Staat und unabhängig von der Anzahl der Pflanzen.
Erwachsene dürfen in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbauen. Diese Regelung erlaubt jedoch nicht, Cannabispflanzen im Ausland zu bestellen und nach Deutschland einführen zu lassen.
Warum kontrolliert der Zoll Waren aus anderen EU-Staaten?
Der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist grundsätzlich frei. Für bestimmte Waren gelten jedoch weiterhin Verbote und Beschränkungen. Der Zoll darf deshalb auch Sendungen kontrollieren, die aus anderen EU-Staaten nach Deutschland befördert werden.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Regensburg
Nadine Striegel
Telefon: 0941 2086-1503
E-Mail: [email protected]
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Quelle: ots
