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Samstag, 23. November 2024

Das Ende der Homeoffice-Pflicht – so sorgen Unternehmen jetzt für Rechtssicherheit

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München (ots) –

Die Verpflichtung, die Mitarbeiter ins Homeoffice zu senden, besteht seit kurzer Zeit nicht mehr. Doch viele Unternehmen wissen nicht, wie sie jetzt am besten agieren sollten. Wer es jedoch verpasst, die Belegschaft zurück ins Büro zu beordern, der löst möglicherweise das sogenannte Gewohnheitsrecht aus.

Eine Gefahr, die sich laut RA Domenic C. Böhm von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte vermeiden lässt. Der Fachanwaltfür Arbeitsrecht erläutert in diesem Beitrag, wie die Unternehmen nun am besten vorgehen sollten, um auch für die Zukunft ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu genießen.

Allgemeine und individuelle Regelungen

Nicht immer ist erkennbar, ob die neue Situation auch mit Ansprüchen für die Angestellten einhergeht und dem Unternehmen somit Pflichten auferlegt werden. Umso wichtiger ist es, schnell für rechtliche Klarheit zu sorgen. Einerseits bietet sich dies über Betriebsvereinbarungen an, die der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung schließt, um eine arbeitsrechtliche Lösung für alle Kollegen zu erreichen. Andererseits über individuelle Absprachen mit jedem Angestellten, die klar definieren, ob und wie oft dieser in das Homeoffice wechseln darf.

Die Lage wird unübersichtlicher

Die Erfahrungen zeigen aber, dass viele Unternehmen die Chance verpasst haben, solche Absprachen in den Arbeitsverträgen zu verankern oder eine allgemeingültige Regelung mit der Arbeitnehmervertretung zu schließen. Zudem gibt auch das Infektionsschutzgesetz in seiner gegenwärtigen Fassung keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob der Wechsel ins Homeoffice zulässig ist. Zwar haben die Angestellten ein Recht darauf, eine Verpflichtung für den Arbeitgeber entsteht daraus jedoch nicht.

Kann der Arbeitnehmer ins Homeoffice wechseln?

Dennoch muss das Fehlen von angepassten individuellen Verträgen und von einer Betriebsvereinbarung nicht schwerwiegend ausfallen. Immerhin gilt nun wieder der ursprüngliche rechtliche Zustand, das schon vor der COVID-19 Pandemie innerhalb der Firma angewendet wurde. Das heißt, dass in den meisten Arbeitsverträgen eindeutig geregelt ist, von welchem Arbeitsort aus die Angestellten ihrer Tätigkeit nachkommen müssen. Ist dabei das Büro im Unternehmen gemeint, besteht kein Anspruch auf eine Arbeit von zu Hause aus.

Ist die rechtliche Lage nun eindeutig?

Allerdings ist trotz klarer Bestimmung des Arbeitsortes noch immer mit Risiken zu rechnen. Etwa dann, wenn das Unternehmen seine Angestellten selbst nach dem Wegfall der Homeoffice-Pflicht weiterhin von zu Hause aus arbeiten lässt. Wer es verpasst, die Belegschaft wieder ins Büro zu beordern, der kann das Entstehen eines sog.Gewohnheitsrechts fördern. Daraus könnte sich alsbald ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer entwickeln, in Zukunft ihrer Arbeitsleistung doch wieder in den eigenen vier Wänden nachzugehen.

Ohne Rechtssicherheit geht es nicht

Die Pandemie hat gezeigt, wie sehr sie den Arbeitsalltag durcheinanderwirbeln kann. Sollte sich die Lage in den kommenden Monaten wieder verschlimmern, so müssen bis dahin Antworten auf alle heute noch offenen Fragen gefunden worden sein. Von wo aus können die Angestellten also am besten arbeiten – und welche Voraussetzungen müssen dafür geschaffen werden? Es gilt nunmehr, klare Regelungen zu finden und diese künftig anzuwenden.

Über RA Domenic C. Böhm:

RA Domenic C. Böhm ist Partner von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte, einer der am schnellsten wachsenden Wirtschaftskanzleien im digitalen Bereich. Sie betreuen ausschließlich Unternehmer und sind spezialisiert auf alle Aspekte rund um das Führen eines Unternehmens: vom Vertragsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Medienrecht. Weitere Informationen unter: https://sylvenstein-law.de/.

Pressekontakt:
Dominik Herzog
Rechtsanwälte SYLVENSTEIN Herzog & Partner PartmbB

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info@sylvenstein-law.de

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