Füssen (ots) –
Am Dienstagnachmittag (24. Oktober) haben Bundespolizisten am Grenztunnel Füssen (BAB 7) einen Fahrzeuglenker aus dem Verkehr gezogen, der unter Drogeneinfluss stand. Der türkische Staatsangehörige hat außerdem Betäubungs- und Arzneimittel, eine größere Menge Bargeld sowie eine teure Herrenuhr bei sich geführt.
Kemptener Bundespolizisten stoppten in der Kontrollstelle einen in Österreich zugelassenen Pkw. Der in Reutte wohnhafte türkische Fahrer konnte für sich und den Wagen gültige Papiere vorweisen. Trotzdem wirkte der Mann sehr nervös und hatte zudem gerötete Augen.
Die Beamten fanden bei der anschließenden Durchsuchung des Autos ein kleines Tütchen mit weißem Pulver sowie 19 Einheiten à fünf Milligramm eines in Deutschland und der EU nicht zugelassenen Potenzmittels. Ein Drogentest bei dem 34-Jährigen verlief außerdem positiv auf Kokain.
Zudem entdeckten die Beamten rund 7.000 Euro Bargeld sowie eine Breitling Herrenuhr im Wert von circa 7.000 Euro. Durch die Überprüfung der Seriennummer der Armbanduhr stellten die Beamten eine Fahndungsnotierung zur Sicherstellung als Beweismittel in einem Strafverfahren fest. Die Bundespolizisten übergaben die Bearbeitung des Falls im Anschluss an die Grenzpolizei Pfronten.
Die bayerischen Polizisten beschlagnahmten das Pulver, welches sich zwischenzeitlich als Kokain herausgestellt hatte, sowie die verbotenen Potenzmittel und zeigten den Mann wegen Verstoßes gegen das Betäubungs- und Arzneimittelgesetz sowie Fahrens unter Einfluss berauschender Mittel an. Später kam der Beschuldigte auf freien Fuß. Autofahren durfte der Türke aber weiterhin nicht.
Die Grenzpolizisten fanden bezüglich der Uhr heraus, dass die komplette Serie dieses Modells im Fahndungssystem ausgeschrieben war. Bei der Breitling des 34-Jährigen handelte es sich nach Aussage des Beschuldigten allerdings um eine Fälschung aus der Türkei. Dies konnten die Polizisten anhand des Gewichts, der Herstellermerkmale sowie des Uhrwerks letztlich bestätigen. Auch das Bargeld durfte der 34-Jährige behalten, da er die Abhebung von seinem Girokonto nachweisen konnte.
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Quelle: ots